Das Schlachten von Rindern unter Verwendung einer EU-zugelassenen mobilen Schlachteinheit ist ein neues Verfahren. Diese Leitlinie richtet sich an die das Verfahren anwendenden Lebensmittelunternehmer und kann den Vollzugsbehörden als Bewertung dienen.
Eine Möglichkeit Lebendtiertransporte von Rindern zu vermeiden ist, dass das Schlachten räumlich und zeitlich entflochten wird. Dazu kommt das Schlachtunternehmen auf den landwirtschaftlichen Betrieb und führt dort unter seiner Verantwortung die ersten Schlachtschritte (Fixieren, Betäuben, Entluten) durch. Daher ist der landläufige Begriff „Schlachten auf dem Haltungsbetrieb“ nicht geeignet, um das Verfahren rechtlich gesehen korrekt zu benennen. Im Folgenden wird daher von „teilmobiler Schlachtung“ unter Verantwortung des Schlachtunternehmers gesprochen. Es handelt sich dabei um eine Regelschlachtung gemäß der Verordnung (EG) 853/2004.
Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit werden die hygienischen Voraussetzungen für das Schlachten von Rindern durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 „Spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs“ festgelegt. Die dazu gehörigen Eigenkontrollen beschreibt die Verordnung (EG) 852/2004 „Lebensmittelhygiene“.
Aufgrund des deutschen Tierschutzgesetzes bedarf das Schlachten eines besonders sachgerechten und verantwortungsvollen Umgang mit den Schlachttieren. Die Vermeidung von Stress ist zentral, nicht nur aus Gründen des Tierschutzes sondern auch zur Vermeidung von Qualitätsmängel beim Fleisch und aus Gründen des Arbeitsschutzes der beteiligten Personen. Das hier beschriebene Verfahren dient insbesondere diesen drei Aspekten: Tierschutz, Fleischqualität und Arbeitsschutz.
Die Leitlinie „ Teilmobile Schlachtung“ wurde durch die Operationelle Gruppe „Extrawurst“ im Rahmen des von 2017 bis 2019 geförderten EIP-Projektes „Innovative Schlachtsysteme“ mit dem Ziel erarbeitet, einen einheitlichen Rahmen zu schaffen für die Zulassung dieser neuen Verfahren.