Sachkundelehrgänge Schlachten
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).
Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).
Im Gegensatz zum Sachkundenachweis zum Töten von Wirbeltieren, wo lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen sind, bedarf die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und der Betäubung des Besitzes einer bestimmten Urkunde, des Sachkundenachweis. Der Entzug des Nachweises bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1099/2009 (EU) oder der TierSchlV führt dazu, dass die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und Betäubens nicht mehr ausgeübt werden darf.
Sachkundebescheinigungen, die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht ausgestellt wurden, sind noch bis 08.12.2015 gültig.
Alle Mitarbeiter im Lebendbereich, auch die Mitarbeiter auf der Rampe und im Stall sowie die Mitarbeiter, die die Tiere nach der Betäubung / Entblutung aufhängen, brauchen einen Sachkundenachweis. Der Bereich „Rampe und Stall“ heißt in der neuen Verordnung „Handhabung und Pflege der Tiere vor ihrer Ruhigstellung“. Der Sachkundenachweis nach alter Verordnung umfasste formal lediglich die Bereiche Eintreiben in die Betäubungseinrichtung, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten.
Bis Ende 2012 konnten Fleischerlehrlinge der Wahlqualifikation „Schlachten“ nach Vorlage des Gesellenbriefs bei ihrem zuständigen Veterinäramt die Sachkundebescheinigung nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung beantragen. Die Berufsausbildung zum Fleischer gehörte bis dahin zur Liste der anerkannten Berufe, die vom Bundeslandwirtschaftsministerium im Internet veröffentlicht wird. Der Abschluss dieser anerkannten Berufe galt als gleichwertig mit den Bedingungen die die Tierschutzschlachtverordnung nennt, damit eine Sachkunde bescheinigt werden kann.
Durch die neue Tierschutzschlachtverordnung jedoch entfiel diese Sonderregelung. Ein fertig ausgebildeter Metzger darf nun – trotz Gesellenprüfung – ohne zusätzlichen Sachkundekurs mit mündlicher, schriftlicher und praktischer Prüfung, diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Metzgergesellen, die vor 2012 ihren Abschluss gemacht haben und über eine dreijährige Berufspraxis verfügten, konnten über ein vereinfachtes Verfahren die neuen Sachkundebescheinigungen erhalten.
Inzwischen wurde zum 1.August 2017 die Lehrlingsausbildung reformiert und der Tierschutz in der Schlachtung bzw. die Anforderungen für den Sachkundennachweis zum Bestandteil der Ausbildung gemacht. Die Berufsschulen müssen entsprechende Module anbieten.
Überregionale Kurse bieten an:
Weitere Sachkundelehrgänge (in der Regel unter Mitwirkung von bsi Schwarzenbek)
- Landwirtschaftliches Bildungszentrum Echem / Niedersachsen,
- Lehr- und Versuchsanstalt Kitzingen zu Geflügelschlachtung und Schlachtung von Kaninchen
- Haus Riswick / NRW
- Bildungszentrum Triesdorf