Durch die 2013 in Kraft getretene EU-Tierschutzschlachtverordnung 1099/2009 ergeben sich – ab 1.1. 2019 – verbindliche neue Anforderungen an die technische Ausstattung der Elektrobetäubungszangen.
Nach Anlage II, Absatz 4.1. der VO 1099/2009 sind „Elektrobetäubungsgeräte mit einer Vorrichtung auszustatten, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet.